Betingelser
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
(Liefer- und Zahlungsbedingungen) gültig ab 01.01.2010
I. Allgemeines:
1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Werkslieferungen und Werksleistungen, Montagen, Reparaturen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich.
3. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. unsere Angebote:
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, sowie sonstige
Vertrags- und Lieferunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Bestellungen sind schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail an uns zu richten.
4. Auftragsbestätigungen sind unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen umgehend schriftlich vorzubringen.
III. Preise und sonstige Angaben:
1. Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Unsere Netto-Preise verstehen zuzüglich der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer.
2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
3. Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluß eintretende Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Abgaben usw. die Preise zu berichtigen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung nur im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder wenn die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.
4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Qualität, Gütezusicherungen, Abbildungen, Farbangaben, Warenmuster, Montageskizzen, Zeichnungen usw. in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten, Prospekten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd und freibleibend. Das gleiche gilt für derartige Angaben in entsprechenden Unterlagen unserer Lieferanten.
5. Durch uns erstellte Zeichnungen und Berechnungen können wir dem Kunden mit einer Aufwandsentschädigung nach Stundenlohn in Rechnung stellen.
IV. Lieferung:
1. Allgemeines:
a) Jede Lieferung – auch frachtfreie – erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens mit dem Verlassen des Lagers bzw. des Werkes auf den Kunden über.
b) Die Lieferung erfolgt 1x Frachtfrei ab einem Warenwert von 800,00 € netto(nur für gewerbliche Kunden) , sofern nicht vom Lieferanten( Hersteller) eine Frachtpauschale erhoben wird. Diese wird an unseren Kunden weiterberechnet. Bei wiederholter Anlieferung berechnen wir eine Frachtpauschale von 80,00 €.
c) Die sorgfältige Wahl des Versandweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
d) Teillieferungen sind zulässig.
e) Die Lieferung erfolgt an Lager unseres Kunden und setzt feste und einwandfreie Bodenverhältnisse voraus. Das gleiche gilt für eventuelle Lieferungen an Versandanschriften bzw. Verwendungsstellen. Die Lieferung erfolgt bis frei befahrbarer Verwendungsstelle mittels LKW und Hubwagen. Die Ware wird durch uns nicht in Häuser transportiert. Dies ist Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.
f) Lieferungen erfolgen nur Frachtfrei innerhalb Deutschlands auf Festland. Alle anderen Lieferorte auf Anfrage.
g) Kosten für Lieferungen in Sondergebiete ( Umweltzonen, Inseln etc. ) gehen zu Lasten des Kunden.
2. Lieferfristen:
a) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten voraus.
b) Die Lieferfrist ist mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. In diesem Falle geht die Gefahr mit dem Tage des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Er hat die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu übernehmen.
c) Wenn wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eintreten, wie Betriebsstörungen, Einstellung der Produktion beim Vorlieferanten, nicht richtige oder rechtzeitige Eigenbelieferung, Auswirkung von Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe, mangelnde Transportmöglichkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Energiemangel, Witterungseinflüsse, an unserer Liefer- und Leistungspflicht gehindert sind, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch Umstände der vorangegangenen Art oder durch Streik oder Aussperrung die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind wir von unserer Verpflichtung befreit.
d) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit sind bei Kaufleuten dann ausgeschlossen, bei Nichtkaufleuten beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10% unseres Rechnungswertes der Ware, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegt und durch den Kunden nachgewiesen wird.
3. Verpackung:
Die Ware reist unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Europaletten sind bei Warenlieferung sofort zu tauschen oder werden durch uns berechnet. Leichte Verpackung (Postkisten und Kartons) werden nicht zurück genommen.
4. Transport- und Bruchversicherung:
Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei eintreffen der Ware durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festzustellen und auf Begleitpapieren (Frachtbrief/ Lieferschein) zu bescheinigen. Ansprüche wegen Schäden gegen Dritte sind auf Verlangen an uns abzutreten.
V. Mängelrügen und Mängelhaftung:
1. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens 1 Woche nach eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich und spezifisch vorgebracht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Regelung der § 377 und § 378 HGB unverändert, jedoch mit Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erfolgen muss.
2. Geringfügige Abweichungen der Maserung oder der Farbe von einem Muster oder Abbildung sind zulässig. Dies gilt besonders für Natursteine (Marmor, Granit, Sandstein etc.) und Nachbestellungen von Keramik.
3. Ware die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Gewährleistung.
4. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten, unzureichenden oder unbegründeten Mängelrüge.
5. Bei Vorliegen von Mängeln der Lieferung oder Leistung- auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften- liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss des Rechts der Kunden, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, für mangelhafte Teile Ersatz, bessern nach oder ersetzen den Minderwert. Haben wir Nachbesserung oder Nachlieferung gewählt und steht fest, dass diese endgültig
fehlgeschlagen sind, ist der Kunde berechtigt, statt Minderung des Kaufpreises auch Wandlung zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist.
6. Bei fehlen zugesicherter Eigenschaften sind bei Geschäften mit Kaufleuten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden wegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
7. Für ein Ersatzstück wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand.
8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahmen durch den Kunden oder Dritte. Natürliche Abnutzung, mangelhafte Bauausführungen, übermäßige Beanspruchung entstanden sind. Es wird ferner keine Gewähr übernommen für Schäden die durch ohne unsere Zustimmung erfolgte Reparaturen Dritter am Liefergegenstand entstanden sind.
9. Die Mängelbeseitigung kann von uns solange verweigert werden, wie der Kunde einen in angemessenem Verhältnis zu dem Mangel stehenden Teil des Entgeltes gezahlt wurde.
VI. Rücknahme und Annullierung:
Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf besondere Bestellung des Kunden beschaffender Ware ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung ist ausgeschlossen. Andere Ware nehmen wir nur ausnahmsweise zurück, wenn wir vorher zugestimmt haben, die Rücksendung frachtfrei erfolgt und die Ware sich in tadellosem Zustand befindet. Zurückgenommene Ware kann nur nach Abzug einer angemessenen Vergütung bis zur Höhe von 20% des Warenwertes für erbrachte Leistungen, Aufwendungen, evtl. Gebrauch, Wiedereinlagerung- und Rückbuchungskosten gutgeschrieben werden. Stimmen wir ohne rechtliche Verpflichtung einer Annullierung des Vertrages vor Lieferung zu, ist ebenfalls eine angemessene Vergütung für Aufwendungen zu zahlen.
VII. Schadensersatz:
Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, wegen Wartungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Verzögerungsschäden nach § 286 Abs. 1 BGB, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns vorliegt.
Bei grober Fahrlässigkeit ist bei Geschäften mit Kaufleuten in allen Fällen- auch in den Fällen der obigen Ziffer IV 2 d die Haftung stets auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
VIII. Zahlungen:
1. Zahlungsbedingungen:
a) Die Zahlung hat immer innerhalb 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt immer 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Bei Vorkasse, Barzahlung oder innerhalb 10 Kalendertagen gewähren wir Skonto wie vereinbart bzw. wie auf der Rechnung ausgewiesen. Skonto wird nur gewährt, wenn die vorhergehenden Rechnungen gemäß Zahlungsziel bezahlt worden sind.
Berechnungsgrundlage für Skonto ist der Warenwert (Rechnungsbetrag einschl. Umsatzsteuer, jedoch nach Abzug von Rabatt, Fracht, Verpackung usw.).
b) Zahlungen haben immer per Überweisung oder bar zu erfolgen. Wir behalten uns im Einzelfall vor, Schecks und Wechsel als Zahlung anzuerkennen. Bis zur Einlösung von Schecks und Wechsel oder Zahlungen aus Forderungsabtretungen bleiben unsere Forderung und deren Fälligkeit unberührt. Diskont-, Protest- und Einzugspesen bei Wechsel gehen zu Lasten des Kunden.
c) Durch uns beauftragte Personen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkasso-Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
d) Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
2. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit:
a) Für Verzugszeiten (ab 31. Tag)werden Zinsen mindestens in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
b) Kommt der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereinbekommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder als erste Sicherheit wegen noch ausstehender Zahlungen zu verwerten. Ferner sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne daß damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Uns nach dem Gesetz weiter zustehende Zahlungen bleiben im übrigen unberührt.
IX. Eigentumsvorbehalt:
1) Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ( Vorbehaltsware ) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen und bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln und bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Wir behalten uns verlängertes und erweitertes Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte vor, d.h. solange noch Forderungen offen sind, kann der Kunde kein Eigentum bei uns erwerben bzw. es wird die Forderung des Wiederverkäufers an seine Kunden an uns abgetreten.
2) Zahlungen- auch Scheckzahlungen-, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, sodass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bindungen festgelegten Sonderformen ( unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.
3) Wiederverkäufer dürfen unsere Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich.
a) Sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich Nebenrechten und Sicherheiten, und zwar gleich, ob die Veräußerung vor oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt, tritt der Kunde schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.
b) Wir sind berechtigt, und unser Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben.
c) Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich anzuzeigen.
4) Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Bei Verzug oder Vermögensverfall des Kunden entfällt in jedem Falle die Einzugsermächtigung. Eingezogene Beträge sind in Höhe unserer offenen Forderungen unverzüglich an uns abzuführen.
5) Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller bzw. Lieferant, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen.
a) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
b) Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an der neuen Sache Miteigentum einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.
6) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig. Maßnahmen Dritter, die unsere Rechte gefährden, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Interventionskosten trägt der Kunde.
7) Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen.
8) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
X. Erfüllung und Gerichtsstand:
1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten- auch für Wechsel und Scheckklagen- ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Sitz unserer Firma- zurzeit Neustrelitz.
XI.Sonstiges:
a) Für die vertraglichen Beziehungen mit uns gilt deutsches Recht.
b) Die vorstehenden Bedingungen und der Vertrag bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in ihren übrigen Teilen rechtsverbindlich.
c) Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelgewerbes oder Handwerks gehört. Solchen Geschäften mit Kaufleuten gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen.